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 Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern

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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
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BeitragVerfasst am: 07.02.2007 03:15    Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern Antworten mit ZitatNach oben

Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.04.2006 (GVBl S. 186)
Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21
Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Fischereischein
§ 1 Erteilung des Fischereischeins
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Zweiter Teil
Fischerprüfung
§ 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung
§ 4 Prüfungsgebühr
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
Dritter Teil
Fischereiabgabe
§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
§ 8a Erhebungsverfahren
Vierter Teil
Fischereiausübung
Abschnitt I
Zeit und Art des Fischfangs, besondere Fangbeschränkungen
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
§ 10 Gemeinschaftsfischen
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
Abschnitt II
Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
§ 13 Angelfischerei
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
§ 16 Elektrofischerei
§ 17 Hältern gefangener Fische
§ 18 Behandlung toter Fische
Abschnitt III
Aussetzen von Fischen
§ 19 Besatzmaßnahmen
Abschnitt IV
Perlfischerei
§ 20 Schutz der Flussperlmuschel, Erlaubnispflicht
§ 21 Beschränkungen
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
Abschnitt V
Sonstige Schutzbestimmungen
§ 23 Fischnährtiere
§ 24 Einlassen von Enten
§ 25 Verkehr mit Fischen
Abschnitt VI
Sonderregelungen
§ 26 Verordnungen der Bezirke
§ 27 Ausnahmen
Fünfter Teil
Fischereiaufseher
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
§ 29 Eignungstest
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 In-Kraft-Treten
Erster Teil
Fischereischein
§ 1
Erteilung des Fischereischeins

(1) 1 Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
2 Dem Antrag ist ein Passlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) 1 Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). 2 Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt.
§ 2
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen

(1) 1 In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. 2 Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach
Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) 1 Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die
erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte.
2 Gleichgestellt wird ferner die von den US-Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.
§ 2a
Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

1 Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b) die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang
zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebietdie Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v.H. oder
b) von mindestens 50 v.H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird; volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer
körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit
einer unzumutbaren Härte verbunden wäre.
2 Für den nach Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3 Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zweiter Teil
Fischerprüfung
§ 3
Zeit der Prüfung, Anmeldung

(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des Monats März statt.
(2) 1 Die Bewerber haben sich nachweislich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (Ausschlussfrist).
2 Das Nähere über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung zur
Fischerprüfung einschließlich der Zahlung der Prüfungsgebühr (§ 4 Abs. 1) gibt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt -Prüfungsbehörde) bekannt.
3 Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr innerhalb der von der Prüfungsbehörde gesetzten Frist bezahlt hat.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) 1 Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. 2 Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 4
Prüfungsgebühr

(1) 1 Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 Euro erhoben. 2 Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder das Landwirtschaftsamt an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
§ 5
Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte

(1) 1 Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung
gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern genannten Prüfungsgebiete und die praktische
Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2 Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1 Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein
besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2 Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e.V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 6
Durchführung der Prüfung

(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1 Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. 2 An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e.V.
entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3 Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Ämtern für Landwirtschaft und Forsten die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten
Umschlägen. 4 Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5 An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der
Prüfungsaufsicht soll das Amt für Landwirtschaft und Forsten unter seiner Leitung geeignete, vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro je Prüfungstermin erhalten.
(3) 1 Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. 2 Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
3 Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
§ 7
Ergebnis der Prüfung, Mitteilung

(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde einPrüfungszeugnis.
Dritter Teil
Fischereiabgabe
§ 8
Höhe der Fischereiabgabe

(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 Euro.
(2) 1 Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70-Lebensalter der antragstellenden Person
5 x 40 - 20 v. H. = Fischereiabgabe in €.
2 Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8a Satz 2). 3 Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4 Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 Euro darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 1) beträgt die Fischereiabgabe 15 Euro.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1, 2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr. 4 .
§ 8a
Erhebungsverfahren

1 Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2 Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für
weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
Vierter Teil
Fischereiausübung
Abschnitt I
Zeit und Art des Fischfangs, besondere Fangbeschränkungen
§ 9
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß

(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) 1 Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2 Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) 1 Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:

Siehe dazu seperate Auflistung unter : http://angler-forum.com/viewtopic.php?t=1224

2 Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern), vor allem bei Störungen des biologischen Gleichgewichts erforderlich ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Abs. 5 durch Verordnung für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Fische
1. ohne Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß solche Beschränkungen festsetzen,
2. festgesetzte Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß abändern oder aufheben; eine durch höherrangiges Recht vorgegebene ganzjährige Schonung kann nicht verkürzt oder aufgehoben werden.
2 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Satzes 1, auch aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken, befristete Anordnungen erlassen.
(5) 1 In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Abs. 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2 Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(6) 1 Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. 2 Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) 1 Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern)
und dem Tierschutzrecht ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. 3 § 17 Abs. 1 Satz 3 sowie § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(9) 1 Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
2 Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10
Gemeinschaftsfischen

(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Bayern) im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11
Fischen nach Besatzmaßnahme

1 Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (§ 9) erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und
Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes in Bayern .
Abschnitt II
Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen, Köder
§ 12
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen

(1) Verboten ist
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbissstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Abs. 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
2. die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2 Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nrn. 2, 4 und 5 befreien.
§ 13
Angelfischerei

(1) 1 Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2 Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbissstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der
von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer) mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen.
(2) 1 Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2 Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14
Fischerei mit Netzen und Reusen

(1) 1 Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2 Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 des Fischereigesetzes für Bayern) bleibt vorbehalten.
(2) 1 Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2 Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
(4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern .
§ 15
Ständige Fangvorrichtungen

(1) 1 Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2 Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des
Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern .
§ 16
Elektrofischerei

(1) 1 Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2 Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) nicht zu erwarten ist. 3 Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom
oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) 1 Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht; das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte und die Haftpflichtversicherung regelt das Staatsministerium. 2 Den Bedienungsschein erteilt die Landesanstalt nach Teilnahme an einem Lehrgang und Bestehen einer Prüfung, deren Anforderungen und
Durchführung das Staatsministerium und deren Termine die Landesanstalt bekannt gibt. 3 Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften erteilten Bedienungsscheine sind gleichgestellt. 4 Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf weder eines Berechtigungs- noch eines Bedienungsscheins, wer als Teilnehmer an einem Lehrgang oder einer Prüfung für Elektrofischer auf Weisung oder unter Aufsicht eines Befugten ein Elektrofischereigerät persönlich bedient.
(4) 1 Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. 2 Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des VDE unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. 3 Bei Ausübung der Elektrofischerei sind neben dem nach Art. 64 des Fischereigesetzes für Bayern erforderlichen Fischereischein der Berechtigungsschein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und Polizeibeamten sowie Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. 4 Über die Ergebnisse der Elektrofischerei hat der Inhaber des
Berechtigungsscheins Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde kann unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften auf Antrag die Errichtung und den Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen genehmigen.
§ 17
Hältern gefangener Fische

(1) 1 Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2 Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3 In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 18
Behandlung toter Fische

(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1 Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden.
2 Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern sowie auf Fischgehege.
3 Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
Abschnitt III
Aussetzen von Fischen
§ 19
Besatzmaßnahmen

(1) 1 Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. 2 Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die
laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. 3 Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) 1 Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 und, vorbehaltlich des Bescheids der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt
werden:
1. Forellenarten mit Ausnahme der Meerforelle,
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten,
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten von Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes für Bayern auch Aal und Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht
ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1 Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Abs. 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Abs. 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. 2 Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder
Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. 3 Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
3. für das nach § 9 Abs. 8 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4) 1 Der Fischereiausübungsberechtigte (§ 16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der
Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1 Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
2 Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) 1 Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Abs. 1 Satz 2 und
2. Abs. 4, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird. 2 Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Abs. 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
Abschnitt IV
Perlfischerei
§ 20
Schutz der Flussperlmuschel, Erlaubnispflicht

(1) 1 Die Flussperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. 2 Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Bayern) zu berücksichtigen.
(2) 1 Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flussperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. 2 Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte
Dritter.
§ 21
Beschränkungen

(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
(2) 1 Flussperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. 2 In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. 3 Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flussperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flussperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) 1 Die gehobenen Flussperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1 Die Flussperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. 2 Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. 3 Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flussperlmuscheln nicht geöffnet werden.
(5) Flussperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden.
(6) 1 Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flussperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. 2 Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flussperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22
Anzeige- und Nachweispflicht

(1) Jede Beeinträchtigung der Flussperlmuschelbestände ist vom
Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) 1 Wer die Perlfischerei ausübt, muss die Erlaubnis nach § 20 und den nach § 21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. 2 Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 des
Fischereigesetzes für Bayern bleiben unberührt.
Abschnitt V
Sonstige Schutzbestimmungen
§ 23
Fischnährtiere

(1) 1 Der Fischereiausübungsberechtigte (§ 16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern)
nicht zu befürchten ist. 2 Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern .
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 24
Einlassen von Enten

(1) 1 Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht eingelassen werden. 2 Die
Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
(2) 1 Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern . 2 Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 16 Abs. 1 Satz 3).
§ 25
Verkehr mit Fischen

(1) 1 Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeigeoder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1 Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§ 16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 oder 7 Satz 2 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu
führen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt VI
Sonderregelungen
§ 26
Verordnungen der Bezirke

1 Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2 Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 27
Ausnahmen

(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung gewässerökologischer Untersuchungen, die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 4 und 5, Abs. 2,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt
nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
Fünfter Teil
Fischereiaufseher
§ 28
Persönliche und fachliche Eignung

(1) 1 Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2 Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) 1 Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 des Fischereigesetzes für Bayern genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2 Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 29
Eignungstest

(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1 Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2 Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3 Der Ausschuss stellt fest,
ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4 Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1 Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Auslagen werden nicht
erhoben. 3 Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4 Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Förderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30
Dienstabzeichen, Dienstausweis

1 Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. 2 Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 101 Nr. 4 des Fischereigesetzes für Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 8
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
e) gefangene Fische anderer als der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der
Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein
Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs.
3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte
(Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Hältern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
d) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3,
Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
12. entgegen
a) § 25 Abs. 1 Satz 1 Fische erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt,
b) § 25 Abs. 2 Satz 1 Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, in den Verkehr bringt,
c) § 25 Abs. 2 Satz 2 Zehnfußkrebse ohne Beifügung des vorgeschriebenen
schriftlichen Hinweises lebend in den Verkehr bringt.
§ 32
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.2)
2) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 4. November 1987 (GVBl S. 404). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

Quelle: LFV Bayern

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BeitragVerfasst am: 09.02.2007 21:53    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

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