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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
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Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
10.02.2007 22:07 Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen-Anhalt |
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Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten
Bachneunauge , Bitterling , Elritze , Finte , Flußneunauge , Groppe , Lachs , Maifisch , Meerforelle , Meerneunauge , Moderlieschen , Nase , Schlammpeitzger , Schmerle , Schneider , Steinbeißer , Stör , Nordseeschnäpe , Weißflossengründling , Zährte
Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen, wenn sie in das Gewässer als Besatz eingebracht worden sind
Schonzeiten :
Es ist verboten, Fischen folgender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten :
1. Äsche 1. Dezember bis 15. Mai,
2. Bachforelle 15. September bis 31. März,
2a. Barbe 1. April bis 30. Juni,
3. Hecht 15. Februar bis 30. April,
4. Lachs 1. Oktober bis 31. März,
5. Meerforelle 1. Oktober bis 31. März,
6. Wels 15. Februar bis 30. Juni,
7. Zander 15. Februar bis 31. Mai.
Mindestmaße
Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten, wenn sie nicht von Kopfspitze bis Schwanzspitze gemessen mindestens folgende Länge haben:
Aal 45 cm
Äsche 30 cm
Bachforelle 25 cm
Barbe 45 cm
Große Maräne 30 cm
Hecht 50 cm
Karpfen 35 cm
Kleine Maräne 12 cm
Lachs 50 cm
Meerforelle 40 cm
Quappe 30 cm
Rapfen 40 cm
Regenbogenforelle 25 cm
Schleie 25 cm
Wels 70 cm
Zährte 30 cm
Zander 50 cm
Alle Angaben auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Daten kann jedoch nicht übernommen werden.
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