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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
10.02.2007 04:54 Schonzeiten und Mindestmaße für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Ganzjährige-Schonzeit und damit von der Angelfischerei ausgenommen sind :
Stör , Schneider , Maifisch , Finte , Steinbeißer , Nordseeschnäpel, Wandermaräne , Koppe , Moderlieschen , Quappe , Schlammpeitzger , Schmerle , Elritze , Zwergstichling , Bitterling , Lachs ,Meerforelle , Flußneunauge , Bachneunauge , Meerneunauge , Europäischer Flußkrebs , Flache Teichmuschel , Gemeine Teichmuschel , Flußperlmuschel ,Kleine Teichmuschel , Bachmuschel , Malermuschel , Flußmuschel
Schonzeiten :
1. Seeforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich,
2. Regenbogenforellen vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässern,
3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschließlich,
4. Zander vom 1. April bis 31. Mai einschließlich,
5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni einschließlich,
6. Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschließlich.
Mindestmaße :
Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
Aal 35 cm
Barbe 35 cm
Nase 25 cm
Karpfen 35 cm
Hecht 45 cm
Aland 25 cm
Bachforelle 25 cm
Seeforelle 50 cm
Seesaibling 30 cm
Bachsaibling 25 cm
Wels 50 cm
Zander 40 cm
Äsche 30 cm
Schleie 20 cm
Alle Angaben auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Daten kann jedoch nicht übernommen werden.
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