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 Schonzeiten und Mindestmaße des Landes Bremen

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Big-Mac
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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
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BeitragVerfasst am: 09.02.2007 11:44    Schonzeiten und Mindestmaße des Landes Bremen Antworten mit ZitatNach oben

Ganzjährige-Schonzeit und damit von der Angelfischerei ausgenommen sind :

Bachneunauge , Bitterling , Flussneunauge , Finte , Groppe , Maifisch ,Meerneunauge , Nordseeschnäpel , Schlammpeitzger , Schmerle , Schneider , Steinbeißer , Stör , Zährte , Kleine Flussmuschel

Mindestmaß

Fische und Krebse der folgenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht oder wenn für diese Arten bestandsunterstützende Maßnahmen durchgeführt worden sind. Sie müssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

Bachforelle-Mindestmaß-30 cm
Lachs-Mindestmaß-60 cm
Meerforelle-Mindestmaß-50 cm
Rapfen-Mindestmaß-40 cm
Flusskrebs-Mindestmaß-11 cm

Fische der nachstehenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:

Aal-Mindestmaß-35 cm
Äsche-Mindestmaß-35 cm
Barsch-Mindestmaß-15 cm
Döbel-Mindestmaß-30 cm
Flunder-Mindestmaß-25 cm
Hecht-Mindestmaß-60 cm
Quappe-Mindestmaß-35 cm
Zander-Mindestmaß-40 cm

Schonzeiten

Es ist verboten, Fische und Krebse der folgenden Arten während der nachstehend angegebenen Zeiträume zu fangen:

Äsche-Schonzeit- 1. März bis 15. Mai
Bachforelle -Schonzeit-15. Oktober bis 15. Februar
Barsch -Schonzeit-1. Februar bis 15. Mai
Flusskrebs -Schonzeit-1. November bis 30. Juni
Hecht -Schonzeit-1. Februar bis 15. Mai
Lachs -Schonzeit-15. Oktober bis 15. März
Meerforelle -Schonzeit-15. Oktober bis 15. Februar
Zander -Schonzeit-1. Februar bis 15. Mai

In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.
Während der Raubfischschonzeiten vom 1. Februar bis 15. Mai ist jegliche Spinnfischerei (einschl. Blinkern und Twistern) sowie das Fischen mit Köderfisch verboten.

Alle Angaben auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Daten kann jedoch nicht übernommen werden.

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Julian
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Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 3202


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BeitragVerfasst am: 10.02.2007 09:53    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Image Kommentare zu dieser Ankündigung sind im Diskussionsthema willkommen.
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