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Julian
Projekt Manager


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 3202

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Verfasst am:
27.05.2006 19:52 PETA stellt Strafanzeige gegen Catch&Release Angler |
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"Ein zur Zeit sehr brisantes Thema ist das Catch&Release, bei dem Angler ihre gefangenen Fische nicht waidgerecht töten, mitnehmen und verwerten, sondern meist ein Fangfoto schießen und den Fisch schonend ins Wasser zurücklassen. Dies wäre keineswegs brisant, wenn dies der Arterhaltung oder der Gewässerbewirtschaftung dienlich wäre. Da jedoch beim Catch&Release den Fischen Stress angetan und eventuelle Schädigungen riskiert werden, befinden sich Angler bei Ihrem Handeln auf rechtlich sehr dünnem Eis. Der erste Paragraph des Tierschutzgesetzes (TSchG) besagt:
Auszug TSchG §1
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
In dem Millieu der sogenannten "Catch and Releasern" gilt die Zielsetzung den Angelsport allein wegen dem Ziel zu betreiben einen Rekordfisch zu fangen. Gesetzlich gesehen muss jedoch jeder maßige und nicht geschützter Fisch waidgerecht erlegt und dem verwertung zugeführt werden.
Aus diesem Grund hat die Tierrechtsoranisation PETA Strafanzeige gegen einen solcher Angler gestellt. Der Angelsport wurde von besagter Person aus niederen Beweggründen ausgeführt und diente nicht der Entnahme und Verwertung von Fischen. Bei dem Angeklagten handelt es sich um ein Mitglied eines großen Angelforums (Anglerboard.de) mit dem Psoidonym "CatchandReleaseIt". Am Ende dieses Newsbeitrages finden Sie den Beitrag des Mitglieds auf welche sich die PETA Aktivisten beziehen. Im Bezug auf die Paragraphen 17 und 18 des Tierschutzgesetzes (TSchG) erfolgte der Strafantrag.
Auszug TSchG §17 & §18
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach §8a Abs. 5, §11 Abs. 3 Satz 2 oder §16a Satz 2 Nr.1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach §2a oder
b) nach den §§4b, 5 Abs. 4, §6 Abs. 4, §11 a Abs. 3 Satz 1, §11b Abs. 5 Nr.2, §12 Abs. 2, §13 Abs. 2 oder 3, §§13a,14 Abs. 2, §16 Abs. 5 Satz 1 oder §16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt,
5. entgegen §4 Abs.1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen §4a Abs.1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen §5 Abs.1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen §5 Abs.1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach §6 Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen §6 Abs.1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen §6 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit §9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des §9 Abs.1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
9a. entgegen §6 Abs.1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen §6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen §7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach §8 Abs.1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13. entgegen §8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen §8a Abs.1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen §8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen §8b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit §4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen §9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des §9 Abs.1 oder 2 oder entgegen §9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen §9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19. entgegen §10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des ß10 Abs.1 oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach §11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20 a. entgegen §11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21. entgegen §11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen §11 a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21 a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach §11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,
22. Wirbeltiere entgegen §11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen §11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24. (aufgehoben),
25. entgegen §13 Abs.1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25 a. entgegen §16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen §16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27. (aufgehoben).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9,11,12,17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Die Gesetzeslage ist bei solchen Vergehen recht eindeutig, jedoch erfolgte bisher keine einheitliche Rechtssprechung in Sachen Catch&Release. Da von dem Beschuldigten des Öfteren lautwurde , er würde vorsätzlich handeln, wird wohl mit einer Verurteilung zu rechnen sein. Dieses Urteil wird wohl Maßstäbe setzen. Man führe sich mal vor Augen, dass die Alleinige Aussage man betreibe Catch&Release sowie Fotos ausreichen Angeklagt zu werden.
Eine Karpfen-Homepage welche ich vor knapp einem Jahr besucht habe war temporär geschlossen weil jegliche Aussagen und Fotos, welche in Verbindung mit Catch&Release standen, überarbeitet werden mussten. Bei einer Verurteilung werden wohl Seitenbetreiber ein Augenmerk auf diese Thematik werfen müssen um ggf nicht selber angeklagt zu werden. Forumsbeiträge und Fangfotos sollten in diesem Zusammenhang sensibel überdacht und ausgewählt werden.
Dieser Newsbeitrag dient lediglich zur Darlegung eines Einzelfalls und ist keinsfalls als Rechtsbelehrung oder Richtlinie zu Verstehen."
Quelle: angeln-24.de
Hallo,
habt ihr das durchgelesen?, dann würde ich mich sehr freuen wenn ihr eure Meinungen dazu schreibt.
Julian
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Big-Mac
News Admin


Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
28.05.2006 07:40 (Kein Titel) |
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Catch & Release (GARTENTEICH) gibts wohl nur bei den Anglern oder hat einer was anderes gehört/gelese/erlebt ?
Ich kenn kein Jäger der mit einem Betäubunsgewehr durch die Gegend läuft und das Wild betäubt um sich mit dieser "Trophähe" ablichten zulassen und anschließend wieder laufen lässt .
Jagen :79 Erlegen :76 Verwerten Das ist mein Motto
Es heist aber auch :Ein untermaßiger oder in der Schonzeit gefangender Fisch ist zurückzusetzen Catch & Release . Sollte es nicht möglich sein den Fisch vom Haken zu lösen ohne ihn zu verletzen (Fisch stirbt im Wasser) ist es mir :19 untersagt diesen Fang zuverwerten . Der untermaßige/geschonte Fisch ist zu töten und vor Ort zuentsorgen (Eingraben) :20
NOCH FRAGEN :26
Der Ursprung dieses Catch & Release stammt so wie ich weis von der INSEL
Es gib förmlich Anleitungen im richtigen Umgang mit Catch & Release
http://www.g-feuerstein.com/Allgemein/responsibility.htm#Unsere%20Verantwortung
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Julian
Projekt Manager


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 3202

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Verfasst am:
28.05.2006 11:34 (Kein Titel) |
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Hi,
kann sein das es Catch&Release auch bei anderen Sachen gibt.
Zitat:
Es heist aber auch :Ein untermaßiger oder in der Schonzeit gefangender Fisch ist zurückzusetzen Catch & Release . Sollte es nicht möglich sein den Fisch vom Haken zu lösen ohne ihn zu verletzen (Fisch stirbt im Wasser) ist es mir untersagt diesen Fang zuverwerten . Der untermaßige/geschonte Fisch ist zu töten und vor Ort zuentsorgen (Eingraben)
Ganz sicher das es stimmt was du da sagst?
Julian
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Big-Mac
News Admin


Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
28.05.2006 11:52 (Kein Titel) |
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Ja , gans sicher :
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz
(Landesfischereiordnung - LFischO)
Vom 6. Juni 1993
(GV. NW. S. 348)
§ 4
(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeit oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
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Julian
Projekt Manager


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 3202

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Verfasst am:
28.05.2006 11:58 (Kein Titel) |
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« Big-Mac » hat folgendes geschrieben:
Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
Hi,
ist die Verwertung nur verboten wenn die Fische untermaßig sind oder generell wenn man Fische zurücksetzt udn die nicht überleben?
Julian
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hamburger67
Moderator


Alter: 45
Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 1424
Wohnort: alt-schwerin

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Verfasst am:
28.05.2006 12:17 (Kein Titel) |
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Also ich hatte noch keinen toten Fisch an der Angel :14 .Aber ich bin der meinung jeder sollte das für sich alleine entscheiden,ich verwerte meinen Fisch und wenn ich sehe was die Karpfenangler an Zeit und Geld investieren nur um ein Foto von den Fisch zu haben,naja muss jeder alleine wissen,allerdings eine sache ist Fakt,wenn ich sehe wie zum Beispiel hier im Torgelower See alle Karpfen zurückgesetzt werden,und die Karpfen sich inzwischen so drann gewöhnt haben,das man die Karpfen mehrmals fängt,ist es auch klar,das es einfacher ist einen Karpfen dort zu fangen,als in einem Gewässer wo die Fische entnommen werden.Desweiteren ist es zweifelsfrei so,das die Karpfen dort bei weiten nicht so kämpfen wie in anderen Seen,ob das Sinn des Angelns ist,mag ich zu bezweifeln :23 .
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Big-Mac
News Admin


Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
28.05.2006 12:19 (Kein Titel) |
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Wann setze ich einen Fisch zurück ?
1. Wenn in Schonzeit gefangen und ein Weiterleben besteht
2. Wenn der Fang untermaßig ist und ein Weiterleben besteht
Ist ein Überleben des Fangs nicht gegeben ist mir die Verwertung des Fangs untersagt .
Generell kann ja nicht sein , dann brauchte ich nicht angeln gehen um meinen Fang wieder frei zu lassen . Da kauft man sich besser Magnetfische und eine Magnetangel für die Badewanne . :14 :14 :14
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Big-Mac
News Admin


Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
28.05.2006 12:29 (Kein Titel) |
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Zitat:
... ob das Sinn des Angelns ist,mag ich zu bezweifeln
Da geb ich dir Recht . Diesen Karpfen werden dann noch zur besseren Unterscheidung die eine oder andere Schuppe im Bereich der Kiemendeckl entfernt erhalten dann einen Namen damit Müller-Meier-Schulze sagen kann "Kuno zum dritten mal angelandet" :20
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hamburger67
Moderator


Alter: 45
Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 1424
Wohnort: alt-schwerin

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Verfasst am:
28.05.2006 12:34 (Kein Titel) |
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Meistens kerben die die Rückenflossen ein,bei uns haben sich für nächste Woche am Tauchower wieder Karpfenhunter angesagt(10_20 Mann) stellen den ganzen See ab,hauen zentnerweise Futter rein und machen den See kaputt,naja werde da mal nächste Woche mit den Wallerholz intensiver arbeiten müssen, :26
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Julian
Projekt Manager


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 3202

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Verfasst am:
28.05.2006 13:16 (Kein Titel) |
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« Big-Mac » hat folgendes geschrieben:
[...]"Kuno zum dritten mal angelandet" :20
Hi,
einfach nur ne unnötige Quälerei.
Aja nochmal zur Info: Hier muss keine rechenschaft ablegen wie er was wie oft fängt, mitnimmt oder wieder einsetzt. :12
Zitat:
naja werde da mal nächste Woche mit den Wallerholz intensiver arbeiten müssen
:14 :14 Mach das, und ne Runde von mir auch mit. :25
Julian
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hamburger67
Moderator


Alter: 45
Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 1424
Wohnort: alt-schwerin

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Verfasst am:
28.05.2006 13:21 (Kein Titel) |
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Werde mir Mühe geben!!!! :26
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Fabian
Administrator


Alter: 23
Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 934
Wohnort: Langenfeld

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Verfasst am:
28.05.2006 23:05 (Kein Titel) |
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Von mir auch und naja es ist ein sehr interessantes thema und ich finde das es richtig ist das man untermaßige fische wo man von ausgeht das sioe nciht mehr überleben, das man diese tötet und Begträbt bzw anders bestattet und nicht mehr verwendet!!! Weil sonsst kommen angler ja auf die idee zu sagen : joa der wäre eingegangen deshalb nmehm ich den jetzt mit und esse den! :26 :26
Gruß Fabian
_________________ Wer nichts wird, wird wirt!
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Big-Mac
News Admin


Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
21.01.2007 17:37 Hilfe gegen PETA, Staatsanwalt und Richter |
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Zitat:
15.01.2007
Hilfe gegen PETA, Staatsanwalt und Richter
(CWSL) - Kürzlich wurde bekannt, dass die Tierschutzorganisation PETA einen Angler anzeigte, der gefangene Fische wieder lebend zurückgesetzt hatte.
Er machte das nur mit Fischen, die nicht für die menschliche Ernährung geeignet waren. Dieses "Catch & Release" brachte PETA auf die Palme.
Die Staasanwaltschaft eröffnete ein Ermittlungsverfahren, und ein Richter ordnete sogar ein Hausdurchsuchung beim Angler an - ganz wie in der Terrorszene.
Der zur Verteidigung in Abstimmung mit dem Deutschen Anglerverband (DAV) herbei gerufene Anwalt Prof. Dr. Göhring erreichte durch sachliche Klarstellungen, dass der Staatsanwalt sein Verfahren einstellte, weil danach nicht mehr "genügend Anlass zur Erhebung einer Klage" verblieb. Es kam gar nicht erst zu einer Verhandlung. Der Angler wurde mit keinerlei Auflagen aus dem Verfahren entlassen.
Wer ähnliche Probleme mir fanatischen Tierschützern und staatsanwaltlichen Verfahren hat, kann sich jederzeit an den Verteidiger Prof. Dr. sc. jur. Göhring wenden.
Quelle : Blinker
E-Mail: Joachim-Goehring@t-online.de
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Julian
Projekt Manager


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 3202

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Verfasst am:
21.01.2007 18:16 (Kein Titel) |
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Hi,
gut zu wissen. Naja als ich das Wort "Hausdurchsuchung" gelesen hab musste ich erstmal lachen. ...
Julian
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Fabian
Administrator


Alter: 23
Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 934
Wohnort: Langenfeld

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Verfasst am:
21.01.2007 18:19 (Kein Titel) |
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naja was sol man dazu ncoh sagen...viel aufsehn für nix...vllt sollte die PETA demnächst handfestere beweise haben^^
Fabian
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