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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
06.02.2007 03:19 Landesfischereiverordnung (LFischVO)Baden-Württemberg |
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Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
(Landesfischereiverordnung - LFischVO -)
Vom 3. April 1998 zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur- Reformgesetz - VRG) vom 1. Juli 2004, GBl. S. 469
Auf Grund von § 7 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38
Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10 bis 13, 15 sowie Abs. 3 und § 49 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 19 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S.101), wird,
hinsichtlich § 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, verordnet:
Inhaltsübersicht:
Schonzeiten und Mindestmaße § 1
Anlandepflicht § 2
Fischerei mit Angeln § 3
Fischerei mit Netzen § 4
Fischerei mit Reusen § 5
Elektrofischerei § 6
Fischerei in Fischwegen § 7
Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten § 8
Entfernen von Wasserpflanzen und
Entnehmen fester Stoffe § 9
Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten § 10
Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine § 11
Fischereiabgabe § 12
Fischereibeiräte § 13
Sachkundenachweis § 14
Fischerprüfung § 15
Vorbereitungslehrgang § 16
Durchführung der Fischerprüfung § 17
Verzeichnis der Fischereirechte § 18
Satzung der Fischereigenossenschaft § 19
Bildung der Fischereigenossenschaft § 20
Ordnungswidrigkeiten § 21
Befreiung 3 22
Geltungsbereich § 23
Inkrafttreten § 24
§ 1
Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Auflistung der Fisch-,Krebs- und Muschelarten siehe : http://angler-forum.com/viewtopic.php?p=12035&sid=937bec1ce8c51e0847dcb29090282d49#12035
(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
§ 2
Anlandepflicht
Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für Brachsen im Oberrhein ab der Staustufe Iffezheim stromabwärts, und im Neckar ab Gemarkung Deizisau bis zur Mündung in den Rhein.
§ 3
Fischerei mit Angeln
(1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des
Zockers ist verboten. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels-und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.
(2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung.
(3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.
(4) Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden.
(5) Von Netzen und Reusen muß beim Angeln mit der Wurfrute ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.
§ 4
Fischerei mit Netzen
(1) Die Maschenweite der Netze muß mindestens 25 mm betragen. Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schokker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden.
(2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang.
§ 5
Fischerei mit Reusen
Die Reusen müssen so aufgestellt werden, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.
§ 6
Elektrofischerei
(1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von Wechselstrom ist verboten.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich für bestimmte Personen, Zwecke,Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist
1. der Nachweis, daß die Person, die die Elektrofischerei ausüben will, an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht(Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach den Mindestversicherungssummen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge.
(4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher. Absatz 3 Nr. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 7
Fischerei in Fischwegen
In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.
§ 8
Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten
(1) Nicht ausgesetzt werden dürfen
1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische,
2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand,
3. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee Obersees,
4. Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und
5. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind.
(2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in
Gewässern ausgesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
§ 9
Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe
(1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von
sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen
sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu
entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist.
(3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Äschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist.
§ 10
Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
(1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge), auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden.
§ 11
Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen:
1. Laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
2. Name des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und
5. Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
(2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften, Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen) durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der
Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.
(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren.
§ 12
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr sechs Euro. Sie kann vom Fischereischeininhaber wahlweise für ein Kalenderjahr, für fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre gezahlt werden. Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk der Gemeindekasse im Fischereischein.
(2) Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeines wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für die Erteilung des Jahresfischereischeines erhoben.
§ 13
Fischereibeiräte
(1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen
1. in den Landesfischereibeirat
a) sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muß,
b) drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes,
d) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg,
2. in den Fischereibeirat
a) vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei
mindestens ein Mitglied Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauernverband benannt sein müssen,
b) ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes.
(2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.
§ 14
Sachkundenachweis
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle Fischkunde,
3. Gewässerökologie, Fischhege,
4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
4. Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben.
3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
4. Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.
(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.
§ 15
Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämternund den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum(Ministerium) festgelegt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung muß spätestens einen Monat vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.
(3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.
§ 16
Vorbereitungslehrgang
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen.
§ 17
Durchführung der Fischerprüfung
(1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Allen Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.
§ 18
Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
(2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach
§ 10 Abs. 1 und 2 FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 11 Abs. 1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 FischG
werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behörde einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Die Behörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzugeben mit dem Hinweis, daß Einwendungen gegen die Eintragung
während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks.
§ 19
Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Satzung der Fischereigenossenschaft muß Bestimmungen enthalten über
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr der Fischereigenossenschaft,
2. Erfassung aller Mitglieder in einem Mitgliederverzeichnis,
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. Aufgaben der Genossenschaftsversammlung und des Vorstandes,
5. Stellvertretung des Vorsitzenden,
6. Sitzungen und Beschlußfassung des Vorstandes,
7. Frist und Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlage,
9. Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsprüfung,
10. Aufstellung der Bewirtschaftungspläne,
11. Form für die Bekanntmachungen der Fischereigenossenschaft.
(2) Die Fischereibehörde erläßt die Satzung, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bildung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks von der Fischereigenossenschaft eine genehmigungsfähige
Satzung vorgelegt wird. Beschließt die Fischereigenossenschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung der Fischereibehörde gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 FischG eine genehmigungsfähige
Satzungsänderung, so kann die Fischereibehörde die Satzungsänderung erlassen. Die Satzung sowie deren Änderung sind gemäß Absatz 1 Nr. 10 auf Kosten der Fischereigenossenschaft bekanntzumachen.
§ 20
Bildung der Fischereigenossenschaft
(1) Mit der Bildung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks beruft die Fischereibehörde unter Vorlage des Entwurfs für eine Satzung die Mitglieder der Fischereigenossenschaft zur erste Genossenschaftsversammlung ein. Die Einberufung ist spätestens drei Monate vor dem Termin der Versammlung in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Fischereigenossenschaft erstreckt, ortsüblich bekanntzugeben mit dem Hinweis, an welcher Stelle und zu welcher Zeit der Satzungsentwurfin der Gemeinde offenliegt. In der Einberufung sind die Mitglieder der Fischereigenossenschaft aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten den Wert ihrer Fischereirechte, insbesondere Lage, Länge, durchschnittliche Breite, Fläche, Besatz, Wassergüte, der Fischereibehörde schriftlich mitzuteilen. Die Fischereibehörde hat bis zur Genossenschaftsversammlung ein vorläufiges Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 FischG aufzustellen.
(2) Die erste Genossenschaftsversammlung wird von einem Vertreter der Fischereibehörde geleitet. Zunächst ist über das vorläufige Mitgliederverzeichnis zu beschließen, wobei die Mitglieder für jedes Fischereirecht eine Stimme haben. Anschließend ist über die Satzung zu beschließen. Nach Annahme der Satzung sind der Vorstand sowie dessen Vorsitzender zu wählen, der die beschlossene Satzung unverzüglich der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen hat.
(3) Im Falle des § 27 Abs. 3 Satz 2 FischG beruft die Fischereibehörde die weitere Genossenschaftsversammlung gemäß Absatz 1 Satz 2 ein. Absatz 2 Sätze 1 und 4 sowie § 27 Abs. 3 Satz 3 FischG finden entsprechende Anwendung.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer
1. einer Vorschrift des § 1 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt,
2. entgegen § 2 Fische nicht anlandet,
3. entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Netzen oder Reusen ausübt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfung aushändigt,
5. entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt,
6. entgegen § 8 Fische aussetzt,
7. entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht,
8. entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt,
9. entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 51 Abs. 4 Nr. 1 FischG genannten Behörden.
§ 22
Befreiung
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7 und 9 befreit.
§ 23
Geltungsbereich
Für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG finden nur § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und die §§ 21 und 22, für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG nur die §§ 1 bis 6 und die §§ 9, 18, 21 und 22, für den Bodensee-Obersee einschließlich
des Überlinger Sees nur § 3 Abs. 4 und die §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22 und für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) nur § 3 Abs. 4, die §§ 6, 9 und 10 Abs. 1, § 11 und die §§ 18 bis 22 Anwendung.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt amTage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landesfischereiverordnung (LFischVO) vom 10. Dezember 1980 (GBl. S.630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBl. S.251), außer Kraft.
Stuttgart, den 3. April 1998
In Vertretung
gez.: Arnold
Quelle : Land Baden-Württemberg
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