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 Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

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Big-Mac
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BeitragVerfasst am: 14.02.2007 04:32    Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Antworten mit ZitatNach oben

Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Vom 13. April 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Fischereibefugnis
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht
§ 3 Inhalt des Fischereirechts
§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht
§ 5 Fischereipacht und Übertragung selbständiger Fischereirechte
§ 6 Fischereierlaubnis
Dritter Abschnitt
Fischereischein und Fischereiabgabe
§ 7 Fischereischein
§ 8 Fischereischeinprüfung
§ 9 Fischereiabgabe
§ 10 Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur
Fischereiabgabe
Vierter Abschnitt
Fischereiausübung
§ 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten
§ 12 Verbote
§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten
§ 14 Kennzeichnung und Registrierung
§ 15 Fischereibezirke
§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken
Fünfter Abschnitt
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 18 Schonbezirke
§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
§ 20 Fischwechsel und Fischwege
§ 21 Ablassen von Gewässern
§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der
Fischerei
Sechster Abschnitt
Fischereiverwaltung
§ 23 Fischereibehörden
§ 24 Fischereiaufsicht
§ 25 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage zu § 1 Abs. 2
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.
(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-
Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann. Sie sind Teil der ordnungsgemäßen Fischwirtschaft.
§ 2
Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
1. Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und
2. einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht
§ 3
Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst
1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die
Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und
2. das Recht der Rohrwerbung.
(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.
(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.
(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr
Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in
Mecklenburg-Vorpommern hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine wildlebende Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.
§ 4
Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter
Inhaber ist (selbständiges Fischereirecht).
(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbständige Fischereirechte innehaben.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.
(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Inhaber einer Fischereierlaubnis.
§ 5
Fischereipacht und Übertragung selbständiger Fischereirechte

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen.
(2) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines
Fischereipachtvertrages regelt die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Fischereierlaubnis

Wer in einem Gewässer, in dem er nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss eine vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei sich führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen
Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.
Dritter Abschnitt
Fischereischein und Fischereiabgabe
§ 7
Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt und das zehnte Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2.
(2) Die Erlaubnis wird durch einen Fischereischein erteilt. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen.
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. er eine Fischereischeinprüfung nach § 8 abgelegt hat oder von ihr befreit ist und
3. keine Versagungsgründe vorliegen.
(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.
(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.
(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.
(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.
§ 8
Fischereischeinprüfung

(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.
(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer
1. über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder über eine
gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich in einer Ausbildung zum
Fischwirt oder in einer gleichwertigen Ausbildung befindet oder
2. über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung verfügt.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger
Berufsausbildungen regeln.
§ 9
Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer
1. einen staatlich erteilten oder anerkannten Fischereischein eines anderen
Bundeslandes oder Staates besitzt, eine Abgabepflicht in diesem
Bundesland erfüllt und seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat oder
2. der Fischereischeinpflicht nicht unterliegt oder nach § 7 Abs. 7 Satz 1 von ihr befreit ist.
(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens 6 und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung erfolgt durch Einkleben´einer Fischereiabgabemarke des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Fischereischein.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.
§ 10
Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe

(1) Die oberste Fischereibehörde erlässt Rechtsverordnungen über
1. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und
Registrierung der Fischereischeine,
2. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur
Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen Gründen
oder zur Einführung von Touristen-Fischereischeinen, deren Gültigkeit auf
28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist,
3. das Muster des Fischereischeins und
4. die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu
ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer Entrichtung.
(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Rechtsverordnung, in der sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete und die Prüfungsgebühren für die Fischereischeinprüfung festlegt.
Vierter Abschnitt
Fischereiausübung
§ 11
Verwendung und Mitführen von Fanggeräten

(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.
(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als Auszubildender oder Gehilfe eines Fischwirtes die Fischerei zusammen mit diesem ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Bei der Ausübung der Elektrofischerei ist eine gültige Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes mitzuführen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger
Berufsausbildungen regeln.
(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an und auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.
§ 12
Verbote

(1) Es ist verboten, bei der Fischerei
1. Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
2. Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe,
3. betäubende Mittel und Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei oder
4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.
(2) Verboten sind ferner
1. die Durchführung von Wettfischveranstaltungen sowie
2. die Verwendung lebender Köderfische.
Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.
(3) Das Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederfangens mit der
Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.
§ 13
Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten

(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu egeln.
§ 14
Kennzeichnung und Registrierung

(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.
(2) In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge und Fischbehälter so zu
kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge und die Zuteilung des Kennzeichens erfolgt durch die obere Fischereibehörde.
§ 15
Fischereibezirke

(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste
Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.
(2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.
§ 16
Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, soweit der
gewöhnliche Betrieb dies zulässt und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu besorgen ist. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.
(2) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
§ 17
Fischerei auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 18
Schonbezirke

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes
von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für
Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.
(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 19
Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen

Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie
erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
§ 20
Fischwechsel und Fischwege

(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.
§ 21
Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen
Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die
Fischereiberechtigten und die obere Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 22
Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

(1) Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:
1. Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische, die Länge, die
Fische zum Zeitpunkt des Fangs mindestens aufweisen müssen, sowie den
Schutz der Fischnährtiere,
2. Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung und den
Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die Verhinderung
gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,
3. die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche
Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen sowie die Art der
Fangmethoden,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und
Pflanzenarten,
5. die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen,
Fanggeräten und Fischbehältern sowie die zulässigen Anlandehäfen,
6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in
Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen und
7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und
Fischfängen (Fischereistatistik).
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch aus Gründen des
Artenschutzes erlassen werden, ergehen sie im Benehmen mit der oberstenNaturschutzbehörde.
Sechster Abschnitt
Fischereiverwaltung
§ 23
Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,Forsten und Fischerei.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.
§ 24
Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.
(2) Fischereiaufseher sind
1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag geeignete Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher´bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 25
Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die
Fischereiaufseher berechtigt,
1. Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu
betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch
mit Motorkraft zu befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu
kontrollieren und dabei zu betreten,
3. ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
4. die Führer von Wasserfahrzeugen aufzufordern, ihre Fahrzeuge
anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, die Fischereiaufseher an Bord zu
lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen.
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Fischereierlaubnis sowie den Fischereischein zur Prüfung auszuhändigen,
2. mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte
Fischbehälter sowie gefangene Fische zur Prüfung vorzulegen und
3. ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder bei
Jugendlichen unter 16 Jahren durch ein anderes Dokument zu belegen.
(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem Fanggerät angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften
begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).
(5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren
Dienstausweis vorzuzeigen.
(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.
(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 seiner Pflicht zur Hege gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines
Fischereipachtvertrages der oberen Fischereibehörde nicht innerhalb
eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt,
3. entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte
Fischereierlaubnis nicht bei sich führt und nicht einen
Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten
außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten bei der gewerblichen
Fischerei unterstützt,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Fischereischein bei der Ausübung der
Fischerei nicht mitführt,
6. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Abs. 7 Satz 1 beim Angeln mitführt,
7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne eine gültige
Fischereiabgabemarke in den Fischereischein eingeklebt zu haben oder
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 von der Abgabe befreit zu sein,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen Fanggeräten als
der Handangel oder der Köderfischsenke ausübt, ohne nach § 11 Abs. 2
hierzu befugt zu sein,
9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Fischerei Schusswaffen,
Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem
Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von
Angelhaken anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit
mitführt,
10. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Fischerei Sprengstoffe oder
ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an oder auf einem Gewässer
einsatzbereit mitführt,
11. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Fischerei betäubende Mittel
oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei anwendet
oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei der Fischerei Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
13. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer Wettfischveranstaltung teilnimmt,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lebende Köderfische verwendet,
15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung
gewährleistet ist,
16. entgegen § 14 Abs. 1 Fanggeräte mit Ausnahme von Handangeln und
Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer sowie ihre
Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind,
17. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Küstengewässern Fischereifahrzeuge
oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei
feststellbar ist,
18. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 an das Gewässer angrenzende Ufer,
Zuwege, Inseln oder Bauwerke betritt oder die Zuwege benutzt, soweit es
nicht zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, gewerbliche Anlagen oder zum
unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende eingefriedete
Grundstücksteile betritt,
20. entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert,
21. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich beeinträchtigen,
22. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet, dass sie ein
Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus versperren,
23. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und-abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält oder ganzjährig offen und betriebsfähig hält,
24. entgegen § 21 Abs. 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, und nicht allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,
25. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fischereiaufseher am Betreten von
Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie eingefriedet sind,
hindert,
26. entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 4 der Aufforderung eines Fischereiaufsehers,
sein Fahrzeug anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, ihn an Bord zu lassen
oder einen bestimmten Hafen anzulaufen, nicht nachkommt,
27. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 die Fischereierlaubnis oder den
Fischereischein nicht auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
28. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes
Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische nicht
auf Verlangen zur Prüfung vorlegt,
29. entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 seine Personalien nicht auf Verlangen angibt,
30. entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 der Anordnung eines Fischereiaufsehers zur Sicherstellung von Fischereischeinen, Fischereierlaubnissen, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör nicht Folge leistet,
31. entgegen § 25 Abs. 4 Satz 2 der Platzverweisung eines
Fischereiaufsehers nicht Folge leistet,
32. einer aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen.
§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anders geregelt.
(2) § 8 Abs. 3, §§10, 11 Abs. 3, §12 Abs. 3 Satz 2, §13 Abs. 2, §15 Abs. 1 und 2 sowie § 22 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 treten folgende Gesetze und Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 438),
2. Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22.
Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438),
3. Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes vom
8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 565), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 574),
4. Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 639),
5. Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern vom
5. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 923), geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 93),
6. Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern vom
31. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 134),
7. Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 25. Juni 1998 (GVOBl. M-V S.
642), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2000 (GVOBl. M-V S. 312),
8. Verordnung zur Ausübung der Fischerei im Hafen Stralsund vom 13.
Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 643). Schwerin, den 13. April 2005
Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus

Anlage zu § 1 Abs. 2
Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Bezeichnung des Wasserlaufs:
Anfangspunkt des Küstengewässers:
1. Barthe ab Straßenbrücke in Barth
2. Jemnitz/Mühlenfließ ab seewärtige Schleuse/Wehr
3. Körkwitzer Wallbach ab Straßenbrücke bei Körkwitz
4. Peene ab Eisenbahnbrücke in Anklam
5. Prohner Bach ab Schleuse/Wehr Prohner Stausee
6. Recknitz ab Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paß-Gehöft)
7. Ryck ab Straßenbrücke in Greifswald
8. Uecker ab Straßenbrücke in Ueckermünde
9. Warnow ab der Straßenbrücke Rostock Mühlendamm
10. Zarow ab Straßenbrücke bei Grambin

Quelle : Landesanglerverbandes Mecklenburg- Vorpommern e.V

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BeitragVerfasst am: 01.05.2007 08:25    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

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