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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
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Verfasst am:
10.02.2007 18:36 Der Sonderfischereischein in Brandenburg |
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Sonderfischereischein
Personen, die das 8. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine geistige oder psychische Behinderung vorliegt und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage sind, eine Anglerprüfung abzulegen, kann der Sonderfischereischein erteilt werden. Dieser gilt nur zum Gebrauch der Friedfischangel und in verantwortlicher Begleitung einer Person, die Inhaber des Fischereischeines A oder Fischereischeines B ist.
Der Sonderfischereischein wird auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erteilt oder rechtsmittelfähig versagt.
Gebühren : Für 1 Kalenderjahr: 5,00 Euro, für 5 Kalenderjahre: 15,00 Euro
Kinder vor Vollendung des achten Lebensjahres dürfen nicht angeln.
Quelle : Untere Fischereibehörde Potsdam
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