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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 374
Wohnort: Oberhausen / NRW

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Verfasst am:
14.02.2007 05:02 Binnenfischereiverordnung (BiFVO) Mecklenburg-Vorpommern |
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Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V)
Vom 15. August 2005
Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 423
Geltungsbeginn: 1.9.2005, Geltungsende: 31.8.2010
Aufgrund des § 8 Abs. 3 , § 11 Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes .
§ 2
Anerkennung von Berufsausbildungen
(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke ist die Ausbildung zum Binnenfischer der Ausbildung zum Fischwirt als gleichwertig anzusehen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen an die Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Die nach Absatz 1 berechtigten Personen haben während der Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke eine Bescheinigung der zuständigen oberen Fischereibehörde mitzuführen.
§ 3
Fangverbote
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
Bachneunauge
Barbe
Edelkrebs
Finte
Flussneunauge
Maifisch
Meeresneunauge
Nase
Nordseeschnäpel
Ostgroppe
Atlantischer Stör
Stör
Ziege
§ 4
Mindestmaße
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:
1. Aal (außer Blankaal) 45 cm,
2. Aland 25 cm,
3. Äsche 30 cm,
4. Bachforelle 30 cm,
5. Barsch 17 cm,
6. Hecht 45 cm,
7. Karpfen 40 cm,
8. Lachs 60 cm,
9. Große Maräne 30 cm,
10.Meerforelle 45 cm,
11.Quappe 30 cm,
12.Rapfen 35 cm,
13.Schleie 25 cm,
14.Sumpfkrebs 11 cm,
15.Wels 70 cm,
16.Zander 45 cm.
§ 5
Schonzeiten
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeiträume (Schonzeiten) anzueignen:
1.Bachforelle 1. Oktober bis 31. März,
2.Bachschmerle 1. März bis 31. Mai,
3.Binnenstint 1. März bis 30. April,
4.Bitterling 1. April bis 30. Juni,
5.Elritze 1. April bis 30. Juni,
6.Hasel 1. März bis 31. Mai,
7.Lachs 1. September bis 31. März,
8.Meerforelle 1. September bis 31. März,
9.Große Maräne 1. Oktober bis 31. Dezember,
10.Quappe 1. Januar bis 15. Februar,
11.Schlammpeitzger 1. April bis 31. Juli,
12.Steinbeißer 1. April bis 31. Juli,
13.Wels 1. Mai bis 30. Juni,
14.Zährte 1. Mai bis 31. Juli,
15.Zope 1. April bis 31. Mai.
§ 6
Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische sowie Zurücksetzen anderer Tiere
(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Wer einen entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat, hat den Fischereiaufsehern auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachzuweisen.
(3) Bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten gemäß Absatz 1 Satz 2 ist der Fangplatz oder die Fangmethode zu wechseln.
§ 7
Fischfang in Fischwegen
In den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwegen) und in den unmittelbar daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern ist der Fischfang verboten.
§ 8
Ausnahmen
Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 4 oder 5, und insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken, nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen zu § 7 zulassen.
§ 9
Verbotene Fanggeräte
Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.
§ 10
Fischereistatistik
(1) Die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer nicht überwiegend mit der Handangel bewirtschaften, haben eine gewässerbezogene Fischereistatistik zu führen.
(2) Die Fischereistatistik hat Aufstellungen zu enthalten über die verwendeten Fanggeräte, aufgeschlüsselt nach Anzahl, Art und zeitlicher Verteilung über das Jahr,die gefangenen Fische, nach Fangtagen, Art und Menge und die daraus erwirtschafteten Erlöse sowie über die in das Gewässer eingesetzten Fische, geordnet nach Besatztagen und aufgeschlüsselt nach Art und Menge.
(3) Die Fischereiberechtigten haben der oberen Fischereibehörde im Januar eines jeden Jahres unter Verwendung des bei dieser erhältlichen Formblatts eine Fangstatistik der für das vorangegangene Jahr nach Absatz 2 angefertigten Aufstellungen vorzulegen.
§ 11
Kennzeichnung von Fanggeräten
Die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte nach § 14 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes kann durch die obere Fischereibehörde näher geregelt werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt,§ 6 Abs. 2 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat und einem Fischereiaufseher nicht auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachweist,
§ 6 Abs. 3 bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten den Fangplatz oder die Fangmethode nicht wechselt,
§ 7 in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m den Fischfang ausübt,
§ 9 verbotene Fanggeräte verwendet,
§ 10 Abs. 3 die Fischereistatistik nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010 außer Kraft. Schwerin, den 15. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Quelle : Landesanglerverbandes Mecklenburg- Vorpommern e.V.
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