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 Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)

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Big-Mac
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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
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BeitragVerfasst am: 04.02.2007 17:16    Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Antworten mit ZitatNach oben

Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Dritten Gesetzes zur Rechtsver-einfachung und Entbürokratisierung vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
INHALTSÜBERSICHT
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
ABSCHNITT 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken
§ 2 Hegemaßnahmen
§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
§ 5 Anlandungsverpflichtung
§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
§ 7 (aufgehoben)
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
§ 9 Zurücksetzen von Fischen
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12 Fischfang mit Ködern
§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen
ABSCHNITT 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
§ 17 Senk- und Planktonnetze
§ 18 Angelfischerei
ABSCHNITT 7
Ordnung des Fischfangs
§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
Inoffizielle Lesefassung
ABSCHNITT 8
Angelveranstaltungen
§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
ABSCHNITT 9
Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wis-senschaftlichen Zwecken
§ 24 Zulassungspflicht
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
§ 28 Ausweisungspflicht
§ 29 Fangnachweis
ABSCHNITT 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
ABSCHNITT 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
§ 32 Muster der Angelkarte
§ 33 Registrierung der Angelkarten
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
§ 35 (aufgehoben)
ABSCHNITT 12
Datenschutz
§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Datensicherung
§ 39 Datenlöschung
ABSCHNITT 13
Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
ABSCHNITT 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT 15
Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 3 und 5, §§ 5, 8 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis 30 keine Anwendung.
ABSCHNITT 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken
§ 2
Hegemaßnahmen

Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fisch-bestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.
(2) (aufgehoben)
§ 3
Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige

(1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.
(2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzu-sammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(3) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt werden. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträch-tigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
(5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen.
(6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchti-gungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
§ 4
Schutz des Erbgutes von Fischen

(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.
(2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nach-zuchten dieser Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.
§ 5
Anlandungsverpflichtung

Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflich-ten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologi-schen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.
§ 6
Fischkrankheiten, Fischsterben

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischer-krankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
§ 7
(aufgehoben)
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen

(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und For-schungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulas-sung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutz-behörde.
(4) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
(6) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.
§ 9
Zurücksetzen von Fischen

(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fang-gewässer zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10
Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern

(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzli-chen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes.
(4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz zulassen.
§ 11
Einlassen von Wassergeflügel

Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die unte-re Fischereibehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12
Fischfang mit Ködern

(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
§ 13
Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten

(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene un-termaßige und geschonte Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern, die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische aus-schließt, zu kontrollieren und zu entleeren. Aalreusen sind so aufzustellen, dass das Einschwimmen von Fischot-tern weitestgehend vermieden wird und, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. Legeangeln, Ha-men und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern.
§ 14
Hälterung und Transport von Fischen

(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögli-che Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellen-schlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
ABSCHNITT 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15
Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
§ 16
Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze

(1) Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenab-stand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
(2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 17
Senk- und Planktonnetze

(1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Berufsfischer.
(2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für gewerbliche Planktonfänger kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Ab-satz 2 Satz 1 zulassen.
§ 18
Angelfischerei

(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzli-chen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzei-tig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung gewährleistet wird.
ABSCHNITT 7
Ordnung des Fischfangs
§ 19
Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteilig-ten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggerä-ten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
(3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt.
§ 20
Fischerei mit stehenden Fanggeräten

(1) Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht. Zu Fanggeräten anderer Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten.
(2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausra-gende Stangen oder Markierungen sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reu-senpfähle, vor allem wenn sich diese unter der Wasseroberfläche befinden. Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von Fanggeräten bleiben unberührt.
(3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind die Garnzüge vollständig freizuhalten. Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen den örtlich betroffenen Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde.
§ 21
Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten

(1) Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10 des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur Fischerei mit gezogenen Fanggeräten Befugter verlangt. Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. Bei der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässer-morphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 werden als „Zone mit passiver Fischerei" oder als „Zone mit aktiver Fischerei" bezeichnet.
(3) In der „Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. In der „Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausge-nommen der Fischfang mit Handangeln und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten sowie der Fisch-fang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist.
(4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Gerä-ten Befugten die Zonen zu wechseln.
§ 22
Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern

Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.
ABSCHNITT 8
Angelveranstaltungen
§ 23
Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen

(1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Aus-schreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt werden.
(2) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wer-den.
(3) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen
1. dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder
2. im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereipächter erfolgt.
ABSCHNITT 9
Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wis-senschaftlichen Zwecken
§ 24
Zulassungspflicht

(1) Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewäs-ser oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Aufla-gen versehen werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen.
(3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu er-warten sind.
(4) Die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
§ 25
Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang

(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Be-standsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist,
2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) ent-spricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausge-übt werden. Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfangan-lagen festlegen, wenn dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche
Elektrofischscheuchanlagen
Für die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (orts-veränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 27
Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen

(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzu-legen.
(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
(3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind.
§ 28
Ausweisungspflicht

(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes genannten Personen auszuhändigen.
(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchan-lagen betreiben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 29
Fangnachweis

(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu For-schungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
ABSCHNITT 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern

(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getra-gen wird. Die Maßnahmen sind der unteren Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzu-zeigen.
(2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hin-sichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasser-straßengesetz.
§ 31
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme

(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Re-chenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 20 Millimeter nicht überschreiten. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes bleibt unberührt.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit lmpulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrich-tung vorlegt, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Be-richt der Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.
ABSCHNITT 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
§ 32
Muster der Angelkarte

(1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anla-ge 3 zu verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischerei-pächtern freigestellt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter muss bei der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkarten-vordrucks hinterlegen.
§ 33
Registrierung der Angelkarten

Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren Fischereibehörde zu registrieren (§ 14 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes). Die Registrierung erfolgt durch Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren Fischereibehörde. Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über die von ihr registrierten Angelkar-ten. Aus dem Muster der Angelkarte geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.
§ 34
Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten

(1) Der zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abge-schlossenen Erlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für Tages- und Wochenangelkarten entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
(2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den ausgegebenen Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren.
(3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer der Angelkarten hinaus aufzubewahren.
§ 35
(aufgehoben)
ABSCHNITT 12
Datenschutz
§ 36
Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte

Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereibe-rechtigten oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern nachfolgend aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1. Name der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter,
2. laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr,
3. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt,
4. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge,
5. Geltungsdauer der Erlaubnis,
6. Ausstellungsdatum und Ausstellungsort,
7. Preis der Angelkarte,
8. sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zu-sätzlich dessen Name,
9. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Erlaubnisnehmers.
Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt.
§ 37
Datenübermittlung

(aufgehoben)
§ 38
Datensicherung

Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der unteren Fischereibehörde:
1. die Mitarbeiter der Registratur,
2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter und sein Vertreter,
3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.
§ 39
Datenlöschung

Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten des Er-laubnisnehmers (§ 36 Satz 1 Nr. 9) nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Regist-rierdatei zu löschen.
ABSCHNITT 13
Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40
Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen (Anlage 6).
(2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen un-zumutbar ist.
(3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.
ABSCHNITT 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 41
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt;
2. entgegen § 3 Abs. 4 erkennbar kranke Fische aussetzt;
3. entgegen § 3 Abs. 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-ständig anzeigt;
4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt, obwohl sie untersagt wurde;
5. entgegen § 4 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb von Aquakulturanlagen der vorgeschriebenen Art hält;
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in § 4 Abs. 1 ge-nannten Fische gehalten werden, deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fi-schereibehörde nicht anzeigt;
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 ohne Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst reproduzierenden Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten die-ser Bestände entstammen;
8. entgegen § 6 Abs. 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder Betreiber einer Teichwirtschaft das Auftreten von Fischer-krankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Be-hörden nicht unverzüglich anzeigt;
9. (aufgehoben),
10. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich fängt oder tötet;
11. entgegen § 8 Abs. 4 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde den Fischfang ganz oder teilweise verboten oder die Fangmenge beschränkt hat;
12. entgegen § 8 Abs. 6 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, auf die eingesetzte Fischart angelt;
13. entgegen § 9 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt;
14. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige Fische nicht sofort tötet und in das Fanggewässer zurücksetzt;
15. entgegen § 10 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt oder betritt;
16. entgegen § 10 Abs. 2 Fische aussetzt, obwohl die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränkt oder verboten hat;
17. entgegen § 10 Abs. 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die Winterruhe der Fische nachhaltig stört;
18. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 lebende Köder verwendet;
19. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet, die nicht in dem gleichen Gewässer oder Gewässersystem gefangen worden sind;
20. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder gezogenen Geräten so ausübt, dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische beschädigt werden;
21. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig kontrolliert und ent-leert;
22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Aalreusen nicht so aufstellt, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter sichert;
23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert;
24. den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über das Hältern und den Trans-port von Fischen zuwiderhandelt;
25. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder Wellenschlag sichert;
26. entgegen § 14 Abs. 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische in das Fangge-wässer zurücksetzt;
27. entgegen § 15 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen Angeln schleppt;
28. entgegen § 16 Abs. 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter ver-wendet;
29. entgegen § 17 Abs. 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Seitenlänge von mehr als 120 Zentimetern verwendet und nicht Berufsfischer ist;
30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz verwendet, das nicht der festgesetzten Höchstabmessung entspricht;
31. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet;
32. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten Friedfischangel fischt;
33. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 mit mehr als einem Raubfischköder je Handangel fischt;
34. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt;
35. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 5 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr als einer Angel fischt;
36. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 6 zum Fang ausgelegte Handangeln nicht ständig und unmit-telbar selbst beaufsichtigt;
37. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 7 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen be-stimmte Handangeln in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April einsetzt;
38. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei mit einer Handangel uner-laubt außerhalb des Zeitraumes von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang fischt;
39. entgegen § 19 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von drei-ßig Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält;
40. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht so aufstellt, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht;
41. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen oder Säcken oder Hamen anderer Berufsfischer nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält;
42. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht in der vorgeschriebe-nen Weise sichtbar macht;
43. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder unter der Wasseroberfläche abgebrochene Reusenpfähle nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt;
44. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig freihält;
45. entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen nicht so kenn-zeichnet, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann;
46. entgegen § 23 Abs. 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt oder an einer verbote-nen Veranstaltung teilnimmt;
47. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 eine unzulässige Angelveranstaltung durchführt;
48. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Zulassung verwendet;
49. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet;
50. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofisch-scheuchanlagen nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen lässt;
51. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, der die ein-schlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind;
52. entgegen § 28 den Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtig-ten nicht zur Einsichtnahme aushändigt;
53. entgegen § 31 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen sichert oder unbefugterweise Rechenanlagen oder ähnliche Vorrichtungen mit einer lichten Stabweite von mehr als 20 Millimetern be-treibt;
54. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt;
55. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 als zur Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten ausgibt, die nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die Angelkarten entsprechen § 32 Abs. 2 Satz 1;
56. entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe registrieren lässt;
57. weder gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 als zur Erteilung von Angelkarten Be-fugter eine fortlaufende Liste in der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. Absatz 3 eine Durchschrift, Abschrift oder Kopie von ausgegebenen Erlaubnisver-trägen gesondert aufbewahrt oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 Tages- und Wochenangel-karten nicht zahlenmäßig je Ausgabetag erfasst.
ABSCHNITT 15
Inkrafttreten
§ 42
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Quelle : Senatsverwaltung Berlin

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BeitragVerfasst am: 06.02.2007 18:53    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

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